Einzelaufzeichnungspflicht

09.06.2016 11:47

Grundsätzlich sind alle Bareinnahmen in den Büchern/Aufzeichnungen täglich einzeln festzuhalten. Das gilt nicht nur für Bilanzierer, sondern auch für Einnahmen-Ausgabenrechner und bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften (§ 131 Abs 1 Z 2 lit b und c BAO).

Zur Zulässigkeit von Kassasturz statt Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht siehe oben in der Basisinformation zur vereinfachten Losungsermittlung.

Umsätze außerhalb der Betriebsstätte

Erleichterung bei der zeitlichen Erfassung des Geschäftsvorfalls bei so genannten „mobilen Gruppen“ bei bestehender Registrierkassenpflicht (beispielsweise Masseure, Friseure, Tierärzte, Reiseleiter, Fremdenführer uva. (§ 7 BarUV 2015 und Erlass, siehe Punkt 6.7.4)

  • Bei Leistungen außerhalb der Betriebsstätte dürfen „händische“ Belege/Paragons erteilt, eine Durchschrift erstellt und der Geschäftsvorfall anhand der Durchschrift erst im Nachhinein in der elektronische Kasse am Betriebsort erfasst werden.
  • Zusätzliche Vereinfachungen bei der nachträglichen Erfassung, wenn Nachprüfbarkeit gewährleistet wird (vgl. Punkt 6.7.1 des Erlasses):
    • Erfassung der Barzahlung mit Herstellung des Zusammenhangs zum nacherfassten Barumsatz unter Verweis auf die Paragondurchschrift/Nummer
    • Erleichterungen bei gleich hohen Einzelumsätzen und bei begrenztem Produktsortiment siehe u.a. Erlass

Quelle: Informationen zur Registrierkasse