Belegerteilungspflicht

09.06.2016 11:48

Gem. § 132a Bundesabgabenordnung haben Unternehmer dem die Barzahlung Leistenden einen Beleg über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen zu erteilen.

Die Belege müssen mindestens enthalten:

  • eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • eine (einmalig vergebene) fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen
  • Tag der Belegausstellung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Betrag der Barzahlung

Zur handelsüblichen Bezeichnung: Maßstab ist der allgemeine Sprachgebrauch (vgl. Tabelle im u.a. Erlass des BMF vom 12.11.2015 (Zl. BMF-010102/0012-IV/2/2015) zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, Punkt 4.4.4.). Unternehmer der Sparten Einzelhandel, Markt-, Straßen- und Warenhandel bzw. vergleichbare andere, gewerblich tätige Unternehmer, deren Warensortiment Waren mit mehr als 15 handelsüblichen Bezeichnungen umfasst, dürfen in einer Übergangsregelung bis 31.12.2020 ihre Waren mit 15 unterschiedlichen Bezeichnungen auf ihren Belegen und in der Registrierkasse ausweisen.

Ab 2017 hat der Beleg weitere Angaben zu enthalten (laut RKSV, siehe unten).

Der Leistungsempfänger hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen.

Vom Beleg ist eine Durchschrift oder eine Zweitschrift anzufertigen und aufzubewahren. Als Zweitschrift gilt auch die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll.

Die Belegerteilungspflicht gilt auch wenn keine Registrierkassenpflicht besteht (z.B. bei Nichtüberschreiten der Umsatzgrenzen) - Ausnahme nur, wenn vereinfachte Losungsermittlung zulässig ist (siehe nachfolgend).

Quelle: Informationen zur Registrierkasse