Registrierkassenpflicht

09.06.2016 11:48

Betriebe haben alle Barumsätze zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen.

In der Folge sind unter "Registrierkassen" (abgekürzt: RegK) sowohl Registrierkassen als auch andere elektronische Aufzeichnungssysteme gemeint.

Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse besteht ab einem Jahresumsatz von netto 15.000 Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze dieses Betriebes netto 7.500 Euro im Jahr überschreiten. Die Verpflichtung besteht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem beide Grenzen erstmals überschritten wurden, daher bei monatlicher Verpflichtung zur UVA-Abgabe frühestens ab 1.5.2016, bei vierteljährlicher UVA-Abgabe oder bei Kleinunternehmern iSd UStG, die von der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung befreit sind, frühestens mit 1.7.2016.

Auch wenn ein Betrieb mehrere Betriebsstätten (z.B.: Filialen) umfasst, ist der Gewinn einheitlich zu ermitteln. Unterhält der Steuerpflichtige mehrere Betriebe, die nicht als einheitlicher Betrieb anzusehen sind, ist der Gewinn oder Verlust für jeden Betrieb gesondert zu ermitteln und beziehen sich beide Umsatzgrenzen auf jeden Betrieb.

Barumsätze im Sinn dieser Bestimmung sind Umsätze, bei denen die Gegenleistung durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, mit Barschecks, sowie mit vom Unternehmer ausgegebenen und von ihm an Geldes statt angenommenen Gutscheinen, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen.

Registrierkassen müssen ab dem 1.1.2016 folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Datenerfassungsprotokoll und Belegdrucker müssen vorhanden sein
  • Zweitschriften von Belegen müssen nach einem Ausfall der Registrierkasse nacherfasst werden können.
  • Datenerfassungsprotokoll muss jederzeit exportiert werden können Details siehe unten (Hinweise zur Registrierkassensicherheitsverordnung).

Ab dem 1.1.2017 ist die Registrierkasse durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen. Der Manipulationsschutz wird über eine Signatur jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signaturerstellungseinheit herbeigeführt. Die Signatur muss auch am einzelnen Beleg sichtbar gemacht werden (z.B.: QR-Symbol).

Einzelheiten zur technischen Sicherheitseinrichtung, zur Signaturerstellungseinheit, zur kryptografischen Signatur, sowie zu anderen, der Datensicherheit dienenden Maßnahmen wurden in der Registrierkassensicherheitsverordnung festgelegt. - siehe unten.     

Quelle: Informationen zur Registrierkasse