Der gute Steuerberater

  • Der gute Steuerberater arbeitet für seinen Klienten so, dass dieser keine Probleme mit dem Finanzamt oder sonstigen Behörden bekommt.
  • Der gute Steuerberater versucht von Beginn an, vorhandene Probleme zu lösen, nicht neue Probleme aufzuwerfen.
  • Der gute Steuerberater ist strategisch orientiert. Der Steuerberater stellt seinen Klienten mittel- und langfristig richtig auf.
  • Der gute Steuerberater ist ein kluger und schneller Denker. Der Steuerberater erkennt und begreift Situationen und Tatbestände blitzartig.
  • Der gute Steuerberater hinterfragt alle Darlegungen und Behauptungen, sowohl die von seinem Steuerberater- Klienten, als auch und vor allem die Dritter.
  • Den guten Steuerberater zeichnet antizipatives Denken aus, das berühmte „Mitdenken“ in der jeweiligen Situation seines Steuerberater-Klienten.
  • Der gute Steuerberater ist ein harter Verhandler und starker Kämpfer für seinen Steuerberater- Klienten.
  • Der gute Steuerberater lässt sich von Gegnern und Institutionen nicht überrumpeln oder „über den Tisch ziehen“.
  • Der gute Steuerberater vermeidet zu hohe Risiken und nicht zu gewinnende Konfrontationen.
  • Der gute Steuerberater ist in die persönliche und familiäre Situation seines Steuerberater-Klienten involviert und up to date.
  • Der gute Steuerberater hat höchstmögliche Identifikation mit seinem Klienten. Der Steuerberater kommuniziert gegenüber Dritten z.B. mit „Wir“ statt distanzierend „unser Mandant“ etc.
  • Der gute Steuerberater ist eine vertrauliche Ansprechperson. Der Steuerberater bewahrt absolute Verschwiegenheit.
  • Auf den guten Steuerberater kann man sich verlassen.
  • Der gute Steuerberater handelt stets und ausschließlich zum Wohle des Unternehmens.
  • Der gute Steuerberater ist aber vor allem kreativ im positiven Sinne, d.h. es fällt ihm immer was ein.

Berufsethik der Steuerberater

Clients First

Dieser alte Grundsatz in der Steuerberater Branche, insbesondere in den gehobenen Kanzleien, hat nach wie vor und ungebrochen bei unseren Steuerberatern Gültigkeit. Seine eigenen Interessen und Befindlichkeiten muss der Steuerberater hintanstellen, wenn es um das Wohl seines Klienten geht. Das ist für den Steuerberater kompromisslos und unverhandelbar.

Quality of work

Der bestens ausgebildete und fachlich umfänglich durchgeprüfte Steuerberater hat mit der Ablegung seiner Steuerberater Prüfung noch lange nicht das Ende seiner Aus- und Weiterbildung erreicht. Der Steuerberater sieht sich einer sich ständig ändernden Gesetzeslage und Rechtsprechung im Bereich des Steuerrechts und Abgabenrechts gegenüber und ist daher obligatorisch verpflichtet, sich durch umfangreiche Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Steuerberatung auf dem jeweils aktuellen fachlichen Stand zu halten.

Seine quality of work bemisst sich an Sachverständigenkriterien und hat jeweils state of the art zu erfolgen. Der Steuerberater kann davon nicht exkulpiert werden.

Quality of service

Die Art und Weise, wie die qualifizierte Arbeit der Steuerberaterausgeführt, umgesetzt und ausgeliefert wird, dokumentiert die quality of service. Diese setzt beim Steuerberater beispielsweise voraus, dass jeder Posteingang ordnungsgemäß vermerkt, das jeder Maileingang richtig verspeichert, dass jeder Kontakt angenommen, dass jeder Rückruf getätigt und dass jeder Termin fristgerecht eingehalten wird etc.

Diese Anforderungen sind in Zeiten der E-Mails und des elektronischen Datenaustausches nicht immer leicht zu erfüllen. Das Bestreben der Steuerberater liegt aber permanent darin, diese hohen Anforderungen auch tatsächlich umzusetzen.

Know your customer

Die Zeiten der EU-Erweiterung und der Globalisierung bringen es für den wiener Steuerberater mit sich, dass nicht mehr nur nationale Unternehmen in Österreich um seine Steuerberater Dienste nachfragen, sondern vermehrt auch völlig unbekannte Companies und Einzelunternehmen sowie Privatpersonen bei uns um die Dienste der Steuerberater ansuchen.

Im Hinblick auf die bestehenden gesetzlichen Anforderungen, z.B. Geldwäsche-Richtlinien etc., muss der Steuerberater höchste Genauigkeit und auch einige Recherchearbeiten auf sich nehmen, um diesen neuen Klienten als Steuerberater aufnehmen zu können.

Das Risiko, dass der Steuerberater in Wien in kriminelle Machenschaften mit hineingezogen wird, ist heutzutage beträchtlich und führt für den gewissenhaften Steuerberater jedenfalls dazu, dass die Übernahme des Steuerberatungs- Mandates im Zweifel abzulehnen ist.

Der Steuerberater und die Kosten

Das Honorar des Steuerberater ist strikt zu trennen von den Kosten der Buchführung und der Lohnverrechnung. Der Steuerberater organisiert, kontrolliert und gibt laufend fachliche Buchungsanweisungen in der Buchhaltung, sowie Anweisungen zu Einstufungen, Verwendung von Lohnarten, Lohnnebenkosten und arbeitsrechtlichen Vorgaben in der Lohnverrechnung. Der Steuerberater arbeitet diese Bereiche meist nicht selbst ab, trägt aber dafür die fachliche Verantwortung und hat dementsprechend umfangreiche Kontroll- und Prüfverpflichtungen.

  • Der Steuerberater verrechnet für seine Steuerberater Tätigkeit und seine gute Arbeit sein gerechtes Honorar.
  • Der Steuerberater rechnet die Kosten korrekt und genau ab.
  • Der Steuerberater übervorteilt seinen Klienten beim Honorar nie, weil er es erstens nicht nötig und zweitens, weil er an einem langfristigen Dauerauftrag Interesse hat.
  • Der Steuerberater hasst eigentlich Pauschalen, weil immer einer der beiden Vertragspartner draufzahlt – entweder der Klient oder der Steuerberater. Der Steuerberater sieht das jeden Tag bei jeder pauschalen Honorar-Abrechnung.
  • Der gute Steuerberater kennt seinen eigenen Wert und seinen Marktpreis – wer sein Honorar bezahlt, kann ihn „buchen“.
  • Der gute Steuerberater arbeitet daher niemals kostenlos – so wie jede Tankstelle jeden Liter Treibstoff einzeln verrechnen muss.

Entscheidend für den Klienten aber ist:

Berufsrecht der Steuerberater

Der Steuerberater hat sein Berufsrecht im Wirtschaftstreuhänderberufsgesetz WTBG geregelt. Die detaillierten Bestimmungen finden Sie hier: www.ris.bka.gv.at

Der Steuerberater erbringt Leistungen ausschließlich im Sinne des § 2 WTBG 2017.

Der Steuerberater gilt juristisch als Sachverständiger und hat daher entsprechend hohe Verantwortlichkeit in seinem Handeln und Tun und für all seine Produkte, die er dem Steuerberater- Klienten ausliefert.

Die Qualität seines Handelns, Tuns und seiner Produkte misst sich nicht nach einem „durchschnittlichen Bürger“, sondern nach Sachverständigenkriterien.

Der Steuerberater ist einseitiger Parteienvertreter. Er hat berufsrechtlich in allen seinen Verfahren ausschließlich zum Wohle und zum Schutz seines Klienten zu agieren und alle seine Steuerberater- Handlungen im Rahmen der Gesetze zum Schutz seines Klienten anzuwenden. Beim Steuerberater kann man also sicher sein, dass er ausschließlich auf Seite seines Klienten steht.

Der Steuerberater hat als Vorbehaltsaufgabe gemeinsam mit Wirtschaftsprüfern, Anwälten und Notaren die steuerliche und wirtschaftliche Vertretung seines Klienten gesetzlich vorgeschrieben. Unter Berufung auf seine Steuerberater-Vollmacht kann daher der Steuerberater jederzeit im Namen seines Klienten bei dem Finanzamt, bei der Sozialversicherungsanstalt, bei Kommunen und sonstigen Institutionen zu Gunsten seines Steuerberater- Klienten einschreiten, Handlungen setzen und Schriftstücke rechtsverbindlich einbringen. Dieser Rechtschutz ist für den Steuerberater essentiell.

Der Steuerberater hat berufsrechtlich gem § 11 (3) WTBG 2017 eine Haftpflichtversicherung von mindestens € 72.673,- pro Fall abzuschließen. Diese Deckungssumme schützt den Klienten für den Fall von schadensgeneigten Falschberatungen.

Unsere Steuerberatung in Wien hat diese Mindest-Haftpflichtversicherung der Steuerberater auf € 100.000,- pro einzelnen Schadensfall erhöht. Eigentlich hinausgeworfenes Geld für unsere Steuerberater: Seit dem 60-jährigen Bestand der Kanzlei als Steuerberater haben wir die Haftpflichtversicherung nur in einem einzigen fachlichen Fall in Anspruch genommen (€ 4.935,70 Helvetia Bestätigung). Zweimal haben wir von der Post nicht zugestellte Belege ersetzt. Einmal haben wir eine FB-Frist versäumt. Das war‘s auch von in 60 Jahren. Dies zeigt einerseits die Qualität unserer Steuerberater, kann aber andererseits auch unsere Steuerberater- Klienten ob der hohen Haftpflichtversicherungssumme ruhig schlafen lassen. Es ist allerdings auch für die Haftpflichtversicherung „Helvetia“ unserer Steuerberater ein sehr gutes Geschäft…

Exzendenten-Haftpflichtversicherung über die KSW: Durch diese Versicherung über die Steuerberater-Kammer wird unser Deckungsumfang je nach anliegender Causa für den einzelnen Schadensfall von € 242.243,- bis € 900.000,- erweitert.

Das Berufsbild Steuerberater

Abgrenzung zum Buchhalter

Das Führen von fremden Büchern, also die Buchhaltung für andere Unternehmen zu erstellen, war früher ausschließlich dem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gesetzlich erlaubt (WTBO alt). Erst den politischen Avancen des Dr. Christoph Leitl (derzeit Präsident der WKO) nachgebend, der selber eine BH-Firma eröffnen wollte, obwohl er nicht Steuerberater ist, wurde neben dem Steuerberater ein zweiter Buchhaltungsberuf, der gewerbliche „Buchhalter“ geschaffen und berufsrechtlich bei der Wirtschaftskammer angesiedelt (BiBuG 2014).

Während der Steuerberater uneingeschränkte berufliche Buchführungs-, Bilanzierungs- und vor allem Vertretungsrechte besitzt, sind die Möglichkeiten des Buchhalters gesetzlich eingeschränkt. Gemäß § 3 (2) 3 BiBuG 2014 darf der gewerbliche Buchhalter nur unterjährige UVAs und ZM abgeben und vertreten. Wichtigster Unterschied zum Steuerberater ist jedoch die umfassende Vertretungsbefugnis vor den Abgabenbehörden und anderen Institutionen, welche der Steuerberater besitzt, der Buchhalter jedoch nicht.

Der Steuerberater ist natürlich auch ein Buchhalter, sogar ein exzellenter. Die Rechnungslegungsvorschriften und die meiste diesbezügliche Fachliteratur sind maßgeblich von Steuerberatern entwickelt. Der Steuerberater hat die Buchhaltung „im Blut“ und entwickelt diese, den Anforderungen der Wirtschaft und der neuen Geschäftsfelder folgend, stetig weiter. Der Steuerberater sollte somit der wesentlich bessere Buchhalter sein und darüber hinaus über die wesentlich bessere Ausbildung und wesentlich mehr Kompetenzen verfügen.

Abgrenzung zum Bilanzbuchhalter

Die gegenüber dem Steuerberater ebenfalls eingeschränkten Berufsbefugnisse des Bilanzbuchhalters erlauben diesem die Erstellung von einfachen Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen gem. § 4/3 EStG sowie von kleinen Bilanzen gem. § 221 UGB. Der Steuerberater hat dagegen uneingeschränkte Bilanzierungsrechte, natürlich darf der Steuerberater auch Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen erstellen.

Der Bilanzbuchhalter hat kein umfassendes Vertretungsrecht gegenüber den Abgabenbehörden, im Gegensatz zum Steuerberater, der natürlich alles vertreten darf. Der Bilanzbuchhalter darf nur USO, GPLA und AN-Veranlagungen vertreten (gem. § 2 (6) BiBuG 2014).

Der kleine Jahresabschluss, von einem Bilanzbuchhalter erstellt, kann also nicht vom Bilanzbuchhalter gegenüber den Abgabenbehörden verteidigt werden. Bei abgabenbehördlichen Prüfungen bleibt der Klient allein auf sich gestellt, der Bilanzbuchhalter darf ihn nicht vertreten.

Der Steuerberater sollte somit der wesentlich bessere und kompetentere Bilanzbuchhalter sein. Die Bilanzierung und Gewinnermittlung stellen die Kernkompetenzen der Steuerberater dar, die diese ständig weiter entwickeln (siehe die Fachgutachten der KSW dazu). Der Steuerberater bringt die Fachkompetenzen mit, die seinem Klienten nützlich sein können.

Abgrenzung zum gewerblichen „Personalverrechner“

Für den ebenfalls gewerblichen „Personalverrechner“ gelten die gleichen Einschränkungen wie für den gewerblichen Buchhalter, nur noch mehr eingeschränkt auf die Lohnverrechnung.

Der Steuerberater ist der wesentlich bessere Lohnverrechner, weil er nicht nur nicht darauf reduziert, die EDV-Programme der Lohn- und Gehaltsabrechnung richtig bedienen können muss, sondern weil darüber hinaus weitreichende arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche, lohnsteuerrechtliche und sonstige gesetzliche Bestimmungen zu beachten sind. Der Steuerberater ist in diesen rechtlichen Angelegenheiten meist besser ausgebildet und kompetenter als der gewerbliche Personalverrechner. Dazu kommt eine wesentliche betriebswirtschaftliche Komponente, die der Steuerberater insbesondere bei Lohnnebenkosten und Kostenstellen fachkundig in die Lohnverrechnung einbringt.

Auch hier gilt, dass der gewerbliche Personalverrechner bei einer Prüfung lohn- und gehaltsabhängiger Abgaben (GPLA-Prüfung) und auch bei Rechtsmittelverfahren ausdrücklich gem. § 4 (1) 2 BiBuG den Klienten nicht vertreten darf. Im Gegensatz zur Lohnverrechnung durch einen Steuerberater steht der Klient alleine den Spezialisten der Lohnsteuerabteilung des Finanzamtes und den Prüfern der Sozialversicherungsanstalt gegenüber.

Abgrenzung zum Unternehmensberater

Der Steuerberater begleitet seinen Klienten umfassend im Rahmen eines Dauermandates meist über sehr viele Jahre, oft sogar über Generationen. Der Steuerberater hat alle Daten verfügbar, kann schnell und ohne großen Aufwand darauf zugreifen und ist bestens über die historische Entwicklung des Unternehmens als auch der Unternehmerfamilie und Gesellschafter informiert. Der Steuerberater kennt die komplexen familiären Hintergründe genauso wie Spezifika des Unternehmens und dessen Mitarbeiter. Durch diesen Informationsvorteil und seine exzellente betriebswirtschaftliche Ausbildung ist der Steuerberater prädestiniert dafür, betriebswirtschaftliche Beratungen wie Planungsrechnung, Finanzpläne, Kostenrechnung, aber auch organisatorische Maßnahmen und Veränderungen mit dem Unternehmen gemeinsam durchzuführen.

Der Steuerberater ist meist ausgebildeter Betriebswirt einer Wirtschaftsuniversität und daher mit dem gesamten Rechnungswesen und den Planungs- und Finanzrechnungen der BWL bestens vertraut. Der Steuerberater muss in seiner Ausbildung auch eine zusätzliche, über die universitäre Ausbildung hinausgehende betriebswirtschaftliche Klausur bei der Steuerberaterkammer (7-stündige schriftliche Arbeit, danach mündliche Prüfung) in Betriebswirtschaftslehre obligatorisch absolvieren. Der Steuerberater ist also in seiner Fachkompetenz unbestritten und ganz klar Spitze in der Betriebswirtschaftslehre.

Der externe Unternehmensberater hat gewaltige Informationsdefizite gegenüber dem Steuerberater. Auch bei großem Bemühen und hohem Zeiteinsatz wird es ihm nur mit weit höherem Aufwand gelingen, all diese Informationen über das Unternehmen und dessen Abläufe zu sammeln, die notwendig sind, um effektive und richtige Entscheidungen betriebswirtschaftlicher Art so präzise treffen zu können, wie der Steuerberater.

Im Gegensatz zum Steuerberater benötigt der Unternehmensberater daher schon jede Menge Zeit (und damit Kosten), um überhaupt an jene Informationen und Daten heranzukommen, die der Steuerberater sowieso schon hat.

Im Gegensatz zum Steuerberater ist das Interesse des Unternehmensberaters kein langfristiges. Er kommt von außen über einige Zeit in das Unternehmen hinein, möchte dort gutes Geld verdienen und ist dann wieder draußen. Hoffentlich geht alles gut und es wird ein bisschen etwas besser als vorher.

Der Steuerberater hat aber durch sein Dauermandat ausschließlich ein langfristiges Interesse am Wohlergehen seines Steuerberater- Klienten. Der Steuerberater kann es sich nicht leisten, dass seine Unternehmensberatung zu wenig effizient ist, oder im Hinblick auf den Erfolg zu viel Steuerberatungshonorar kostet, weil der Steuerberater sonst Gefahr läuft, seine Steuerberater- Klienten zu verlieren. Der Steuerberater wird daher bei der betriebswirtschaftlichen Beratung äußerst effizient und kostengünstig für seinen Steuerberater- Klienten vorgehen.

Anders verhält es sich bei der technischen Unternehmensberatung: Der Steuerberater hat hier üblicherweise keinerlei Kompetenzen, es geht um Fertigungsprozesse, Auftragsabwicklungen, Zulieferoptimierung etc. In diesen spezialisierten Bereichen sind die technischen Unternehmensberater hochwillkommene Partner des Unternehmens, da sie Know-how in den Fertigungs- und Auftragsprozess des Unternehmens bringen, was der Steuerberater nicht kann.

Abgrenzung zum Controller

Üblicherweise übernimmt der Steuerberater die externe Buchführung, hat aber keinerlei Auftrag für ein Controlling des Rechnungs- und Belegwesens. Der Steuerberater muss dieses Controlling zusätzlich zu seinem normalen Buchhaltungsauftrag mit seinem Klienten vereinbaren.

Nur größere Unternehmen beschäftigen interne Controller. Diese arbeiten üblicherweise gut mit dem Steuerberater zusammen. Hier können Unterschlagungen aufgedeckt, zu hohe Kosten reduziert und unnötige Ausgaben vermieden werden. Im Gegensatz zum Steuerberater beschäftigt sich der Controller mit der internen Prüfung der Richtigkeit und Notwendigkeit der Geschäftsfälle, vor allem der Ausgaben, sowie internen Anreizsystemen.

Externe Controller sind eher selten und wenn, dann im Bereich der Unternehmensberatung angesiedelt.

Gutes und effizientes Controlling umfasst aber nicht nur die Prüfung der Belege und buchmäßigen Vorgänge, sondern insbesondere auch die Ermittlung von Tatbeständen vor Ort im Unternehmen und bei den Mitarbeitern. Der Steuerberater kann im üblichen Buchhaltungsauftrag diesen Teil aber nicht leisten.

Abgrenzung zum Rechtsanwalt

Für kleine bis mittlere Unternehmen ist der Steuerberater aufgrund seiner Kompetenz und seines Dauermandates der erste Ansprechpartner für alle juristischen Probleme und Fragen des Unternehmeralltags. Nur größere Unternehmen haben zusätzlich zum Steuerberater einen ständig beschäftigten Rechtsanwalt, der meist aus dem Bereich des Wirtschaftsrechts kommt.

Die Kooperation zwischen dem Steuerberater und dem Rechtsanwalt des Unternehmens ist möglichst intensiv zu halten, da in jedem Fall der Steuerberater viele Informationen und Hintergrundwissen zu den einzelnen Causen liefern kann. Da der Steuerberater vor Gerichten nur in einzelnen speziellen Ausnahmenfällen vertreten darf, ist der Rechtsanwalt zur Rechtsdurchsetzung jedenfalls unentbehrlich.

Der Steuerberater erweist sich meist auch als sehr guter Zeuge in Gerichtsverfahren des Unternehmens, da der Steuerberater Sachverständigenstatus besitzt und seine Aussage daher entsprechendes Gewicht in den Gerichtsverhandlungen hat.

Abgrenzung zum Mediator

Der Mediator soll zwischen zwei Steitteilen eine außergerichtliche Einigung herbeiführen und ist damit aufgrund seiner Position der geborene Kompromissler schlechthin.

Der Steuerberater hingegen ist Kraft seines Auftrages und seiner Bestellung einseitiger Parteienvertreter und daher ausschließlich bemüht, die Interessen des Klienten des Steuerberaters bestmöglich und im größten Umfang durchzusetzen.

Dem Steuerberater ist der Zustand seines Gegners schlussendlich egal, weil der Steuerberater nur und ausschließlich seinen Klienten vertritt

Abgrenzung zum Pfuscher

Bedauerlicherweise nimmt das Pfuscher-Unwesen im Bereich der Buchhalter und Steuerberater zu. Gefördert wird das Pfuscherunwesen durch die Möglichkeit der FinanzOnline-Eingaben, wo jeder Steuerpflichtige sich einen Zugang holen und damit selbst seine Steuererklärung einreichen kann.

Dass dies in den meisten Fällen nicht geschieht, sondern z.B. die Arbeitnehmerveranlagungen von irgendwelchen Pfuschern hineingeklopft werden, weiß die Finanzverwaltung spätestens seit dem letzten großen Steuerbetrugsfall in einer solchen Causa mit über 1.200 Straffällen anfangs 2016.

Dass jeder Pfuscher im Gegensatz zum Steuerberater keinerlei Haftungen leistet, dass jeder Pfuscher eine mangelnde oder keine Ausbildung im Gegensatz zum Steuerberater hat – sonst wäre er ja Steuerberater! – und dass durch die Beschäftigung von Pfuschern auch eine Beitragstäterschaft zum Verstoß gegen das Steuerberaterberufsrecht (WTBG 2017) etc. vorliegen wird, ist den meisten Menschen, welche Pfuscher beschäftigen, wohl nicht einmal bewusst.

Der Steuerberater erhält oft neues Klientel, welches vormals von Pfuschern bearbeitet wurde. Natürlich überprüft der Steuerberater diese erhaltenen Daten, stellt meist massive Fehler und Falschauslegungen zu Lasten des Unternehmens fest und ist sehr oft entsetzt, was es alles an „Rechnungswesen“ gibt.

Ein erfolgreicher Unternehmer oder ein Jungunternehmer, der ein erfolgreicher Unternehmer werden will, wird sich daher am besten gleich an einen Steuerberater wenden, und nicht an einen Pfuscher, nur weil er sich bei diesem vermeintlich ein paar Euro (noch dazu oft an Schwarzgeld) an Honorar erspart.