Wird trotz Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse (siehe oben unter RegK-Pflicht ab 1.1.2016) keine Registrierkasse genutzt oder verfügt die Registrierkasse ab 1. Jänner 2017 nicht über die vorgeschriebene technische Sicherheitseinrichtung, ist dies als Finanzordnungswidrigkeit strafbar (§ 51 Abs. 1 lit. c Finanzstrafgesetz (FinStrG); Strafrahmen bis 5.000 Euro).
Ebenso gilt als Finanzordnungswidrigkeit, wenn die Pflicht zur Ausstellung von Belegen vorsätzlich verletzt wird.
Weiters führt dies nach § 163 BAO zum Verlust der Vermutung der sachlichen Richtigkeit der geführten Bücher und Aufzeichnungen und kann zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 184 BAO durch die Abgabenbehörde führen.
Wird bloß die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht im 1. Quartal 2016 nicht erfüllt, wird dies keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen haben (Erlass 7.5.)
Bis zum 30. Juni 2016 werden bei bloßer Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht nur dann keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen und Bestrafungen gesetzt, wenn der oder die Betroffenen besondere Gründe für die Nichterfüllung dieser Pflichten glaubhaft machen können.